Bildung und Qualifikation

Bewachungserlaubnis für Gewerbetreibende

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Eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe - ob als Unternehmer, Betriebsleiter oder Mitarbeiter - setzt voraus, dass eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterrichtung /und oder der Sachkundeprüfung bei der IHK Niederbayern vorgelegt wird. Rechtsgrundlagen sind § 34 a Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV), die seit Januar 2003 in geänderter Fassung gültig sind.

Besonderheit: Für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben und Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, Bewachungen von Flüchtlingsunterkünften in leitender Position und Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion ist eine Sachkundeprüfung erforderlich.

Zweck einer Unterrichtung/Sachkundeprüfung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung so vertraut zu machen, dass ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben möglich ist.

Das Unterrichtungsverfahren dauert beim Wachpersonal 40 Unterrichtseinheiten.

Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus?

Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht.

Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln – also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Keine Bewachung ist daher die Bewahrung vor Gefahren, die in der Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen.

Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf, es reicht von der herkömmlichen Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, etwa die Dienste von Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein.

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Nachweis der erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten für den Gewerbebetrieb*)
  • Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtung oder der Sachkundeprüfung oder des Nachweises einer Befreiung
  • Mindestalter von 18 Jahren

*) Etwa durch eine Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank. Mindestens für die ersten sechs Monate nach Gewerbebeginn müssen nach Lage des Einzelfalles die erforderlichen Mittel vorhanden sein, insbesondere für Personal, Miete, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten, unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.

Artikelnr: 240127

Maximilian Würfl

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